Registrierung für Spital-Apotheken

Hier können sich einzig Spitalapotheken mit Herstellungsbewilligung registrieren. Die gesetzliche Grundlage für diese Herstellungen basiert auf Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis HMG, der «Formula hospitalis».

Für eine Bestellung von Präparaten ist gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen ein gültiger Lohnherstellungsvertrag zwingend. Der Lohnherstellungsvertrag kann digital ausgefüllt und im Doppel ausgedruckt werden. Beide Versionen können mit dem vorfrankierten Beiblatt an die Lehenmatt-Apotheke AG geschickt werden.

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